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6. Grunderwerbsteuerbefreiung bei Umwandlungen

Der neue § 6a GrEStG (Grunderwerbsteuergesetz) erleichtert künftig die Umstrukturierung von Unternehmen. Danach wird bei Grundstücksübergängen i. S. von § 1 Abs. 1-3 GrEStG die Grunderwerbsteuer nicht mehr erhoben, wenn diese auf einer Umwandlung i. S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1-3 UmwG beruhen. Damit eine gleichmäßige Wirkung der Begünstigung erreicht wird, werden alle Umwandlungsvorgänge, die zu einem Rechtsträgerwechsel am Grundstück im Sinne des GrEStG führen, begünstigt – darunter auch die Verschmelzung, Aufspaltung und Abspaltung von Körperschaften, bzw. der Formwechsel einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft. Im Gegensatz zum ersten Gesetzentwurf werden jetzt auch Grundstücksübergänge bei Änderungen des Gesellschafterbestands einer Personengesellschaft, Anteilsvereinigung bzw. Anteilsübertragung begünstigt, wenn diese auf einer Umwandlung i. S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 UmwG beruhen.
Wichtiger Hinweis: Damit unerwünschte Mitnahmeeffekte vermieden werden können, ist in § 6a Abs. 2 GrEStG eine sogenannte Vorbehaltensfrist festgeschrieben. Danach darf die Steuerbegünstigung nicht in Anspruch genommen werden, wenn ein sich umwandelnder Rechtsträger das Grundstück innerhalb von fünf Jahren vor dem Umwandlungsvorgang durch einen Erwerbsvorgang erworben hat!

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