Fakten & Tipps
5. Ermäßigter Umsatzsteuersatz für kurzfristige Beherbergungsleistungen
Durch die Einfügung des neuen § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG wird der Umsatzsteuersatz für Beherbergungsleistungen auf 7 % reduziert. Die Ermäßigung umfasst sowohl die Umsätze des Hotelgewerbes wie auch die kurzfristige Beherbergung in Pensionen, Fremdenzimmern und vergleichbaren Einrichtungen.
Wichtiger Hinweis:
Der ermäßigte Steuersatz bezieht sich ausdrücklich nur auf die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält. Andere Leistungen des Gastronomiegewerbes, wie die Abgabe von Speisen und Getränken, fallen nicht unter die Ermäßigung!





