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5. Ermäßigter Umsatzsteuersatz für kurzfristige Beherbergungsleistungen

Durch die Einfügung des neuen § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG wird der Umsatzsteuersatz für Beherbergungsleistungen auf 7 % reduziert. Die Ermäßigung umfasst sowohl die Umsätze des Hotelgewerbes wie auch die kurzfristige Beherbergung in Pensionen, Fremdenzimmern und vergleichbaren Einrichtungen.
Wichtiger Hinweis: Der ermäßigte Steuersatz bezieht sich ausdrücklich nur auf die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält. Andere Leistungen des Gastronomiegewerbes, wie die Abgabe von Speisen und Getränken, fallen nicht unter die Ermäßigung!

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