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4. Gewerbesteuerlicher Hinzu- rechnungssatz bei Mieten, Raten und Pacht wird geringer

Durch das Unternehmensteuerreformgesetz kam es ab 2008 nach § 8 GewStG (Gewerbesteuergesetz) zu erweiterten Hinzurechnungsvorschriften von Zinsen, Mieten, Pachten, Leasing- und Lizenzgebühren zur Bemessungsgrundlage bei der Gewerbesteuer, wobei es einen Freibetrag von jährlich 100.000 € gibt. Bei Miet- und Pachtzinsen für die Benutzung von unbeweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens wird ab Erhebungszeitraum 2010 der gewerbesteuerlichen Hinzurechnungssatz von 65 Prozent auf 50 Prozent reduziert. Damit verringert sich der effektiv entstehende Hinzurechnungsbetrag von 16,25 Prozent auf nunmehr 12,5 Prozent.
Expertentipp: Dies bedeutet für Sie, dass im Endergebnis zur Ermittlung des gewerbesteuerlichen Ertrags dem ertragsteuerlichen Gewinn aus Gewerbebetrieb künftig 3,75 Prozent der Miet- und Pachtzinsen weniger hinzuzurechnen sind.

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