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3. Erleichterungen des Verlustabzugs bei Körperschaften

Das Wachstumsbeschleunigungsgesetz schafft bei der Verlustnutzung Entlastung. Beim schädlichen Beteiligungserwerb bleiben nicht genutzte Verluste (insb. Verlustvorträge) künftig erhalten, soweit sie die anteilig auf sie entfallenden stillen Reserven nicht übersteigen. Das bedeutet, dass Verluste genutzt werden können, soweit stille Reserven in der Beteiligungsgesellschaft vorhanden sind.
Vorsicht: Der Gesetzgeber hat hier allzu großen Freiheiten einen Riegel vorgeschoben. Die entsprechenden stillen Reserven müssen zwingend im Inland steuerpflichtig sein. Stille Reserven, die – weil sie sich im Ausland befinden – steuerfrei aufgedeckt werden, dürfen nicht berücksichtigt werden!

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