Fakten & Tipps

1. Änderungen der Zinsschranken- regelungen

Durch eine Ergänzung des § 4h Abs. 1 EStG wird nunmehr die Möglichkeit eines überperiodischen EBITDA-Vortrags eingeführt. Das verrechenbare EBITDA, welches die um die Zinserträge geminderten Zinsaufwendungen des Betriebs übersteigt, kann in den folgenden fünf Wirtschaftsjahren vorgetragen werden. Der EBITDA-Vortrag erhöht in den folgenden Wirtschaftsjahren die Abzugsmöglichkeit für Zinsaufwendungen, soweit nicht bereits das EBITDA des laufenden Wirtschaftsjahres einen vollständigen Abzug von Zinsaufwendungen zulässt. Im Grunde gelten für den Verlustvortrag 4 wichtige Regeln:

  1. der jeweils älteste EBITDA-Vortrag ist zuerst zu verbrauchen,
  2. er ist auf fünf Wirtschaftsjahre beschränkt,
  3. der Vortrag erfolgt von Amts wegen (kein Wahlrecht des Steuerpflichtigen) und
  4. ein bis zum Ende des fünften Wirtschaftsjahres nach Entstehen noch nicht verbrauchter EBITDA- Vortrag verfällt.

Aufpassen: Die Regelung des § 4h EStG ist eine Gewinnermittlungsvorschrift; ein EBITDA-Vortrag wird deshalb für das Wirtschaftsjahr ermittelt. In Fällen, in denen der Betrieb seinen Gewinn nicht für ein Wirtschaftsjahr ermittelt, tritt an die Stelle des Wirtschaftsjahres der jeweilige Gewinnermittlungszeitraum.

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