Fakten & Tipps
1. Änderungen der Zinsschranken- regelungen
Durch eine Ergänzung des § 4h Abs. 1 EStG wird nunmehr die Möglichkeit eines überperiodischen EBITDA-Vortrags eingeführt. Das verrechenbare EBITDA, welches die um die Zinserträge geminderten Zinsaufwendungen des Betriebs übersteigt, kann in den folgenden fünf Wirtschaftsjahren vorgetragen werden. Der EBITDA-Vortrag erhöht in den folgenden Wirtschaftsjahren die Abzugsmöglichkeit für Zinsaufwendungen, soweit nicht bereits das EBITDA des laufenden Wirtschaftsjahres einen vollständigen Abzug von Zinsaufwendungen zulässt. Im Grunde gelten für den Verlustvortrag 4 wichtige Regeln:
- der jeweils älteste EBITDA-Vortrag ist zuerst zu verbrauchen,
- er ist auf fünf Wirtschaftsjahre beschränkt,
- der Vortrag erfolgt von Amts wegen (kein Wahlrecht des Steuerpflichtigen) und
- ein bis zum Ende des fünften Wirtschaftsjahres nach Entstehen noch nicht verbrauchter EBITDA- Vortrag verfällt.
Aufpassen: Die Regelung des § 4h EStG ist eine Gewinnermittlungsvorschrift; ein EBITDA-Vortrag wird deshalb für das Wirtschaftsjahr ermittelt. In Fällen, in denen der Betrieb seinen Gewinn nicht für ein Wirtschaftsjahr ermittelt, tritt an die Stelle des Wirtschaftsjahres der jeweilige Gewinnermittlungszeitraum.





